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§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
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§ 1 Stipendienverordnung · Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

1. Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind

a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons;

b) Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittelschulen.

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