419.12
CH-SO
§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer
§ 1 Stipendienverordnung · Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
1. Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind
a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons;
b) Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittelschulen.