§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beitragshöhe
§ 9 Stipendiengesetz · Beitragshöhe
1. Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens
a) 16'000 Franken für Ledige;
b) 22'000 Franken für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben;
c) 32'000 Franken gesamthaft für Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und sich beide in einer Ausbildung befinden.
2. Darlehen können bis zu einem Betrag von 20‘000 Franken pro Jahr, aber höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 65'000 Franken gewährt werden.
3. Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 600 Franken und für ein Darlehen 1'200 Franken für ein Ausbildungsjahr.
4. In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstansätze für Stipendien oder Darlehen überschritten werden.
5. Wenn sich der Indexstand um mehr als fūnf Punkte verändert, kann der Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.