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419.11 CH-SO

§ 8 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Für die Beitragsgewährung massgebende Grundlagen

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§ 8 Stipendiengesetz · Für die Beitragsgewährung massgebende Grundlagen

1. Ausbildungsbeiträge entsprechen grundsätzlich den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers, abzüglich dessen zumutbarer Eigenleistungen, der zumutbaren Leistungen seiner Eltern, seines Ehegatten oder anderer gesetzlich Verpflichteter sowie Leistungen Dritter.

2. Wenn der Bewerber oder die Bewerberin das 25. Altersjahr überschritten hat und

a) verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder

b) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens seit zwei Jahren von den Eltern finanziell unabhängig ist,

3. Wenn sich beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner in Ausbildung befinden, wird die Beitragsberechnung für jede Person aufgrund ihrer Verhältnisse, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern beziehungsweise der für ihre Ausbildung Pflichtigen, festgesetzt.

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