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§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beitragsarten: Stipendien und Darlehen

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§ 7 Stipendiengesetz · Beitragsarten: Stipendien und Darlehen

1. Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich in Form von Stipendien gewährt.

2. Darlehen, die bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Ausbildung zinsfrei sind, können den nach § 5 Anspruchsberechtigten gewährt werden, wenn

a) die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgerichteten Stipendien für die Finanzierung der gewählten Ausbildung nicht ausreichen oder

b) dem Bewerber aufgrund seiner Verhältnisse keine Stipendien ausbezahlt werden können und sich die gewählte Ausbildung ohne Darlehen nicht finanzieren lässt.

3. Die Umwandlung von Darlehen in Stipendien ist ausgeschlossen.

4. Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder aus andern wichtigen Gründen kann auf Verzinsung und Rückzahlung teilweise oder ganz verzichtet werden.

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