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419.11 CH-SO

§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Dauer der Beitragsleistung

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§ 6 Stipendiengesetz · Dauer der Beitragsleistung

1. Für die ordentliche Dauer der Ausbildung werden Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, solange der Bewerber den Anforderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügt. Bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. Liegen wichtige Gründe vor, können ausnahmsweise Ausbildungsbeiträge für eine längere Dauer gewährt werden.

1bis. Wenn die Ausbildung aus wichtigen Gründen als Teilzeitausbildung absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.

2. Wird die Ausbildungsrichtung ohne zwingende Gründe vor einem Abschluss gewechselt, ist die ordentliche Dauer der zweiten Ausbildung massgebend; die im Rahmen der ersten Ausbildung absolvierte Zeit wird voll angerechnet. Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

3. Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.

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