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§ 5 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beitragsberechtigte Personen

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§ 5 Stipendiengesetz · Beitragsberechtigte Personen

1. Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben

a)* Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn;

b)* Personen mit solothurnischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz;

c)* Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) beziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;

d)* in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;

e)* Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben.

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