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§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beiträge bei ausländischen Schulen und Kursen

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§ 4 Stipendiengesetz · Beiträge bei ausländischen Schulen und Kursen

1. Für den Besuch ausländischer Schulen und Kurse werden nur dann höhere Beiträge als für eine entsprechende Ausbildung im Inland gewährt, wenn die betreffende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht oder wenn der Auslandaufenthalt zwingend vorgeschriebener Teil einer in der Schweiz absolvierten Ausbildung ist.

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