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§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beiträge beim Besuch von privaten oder ausserkantonalen Ausbildungsstätten

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§ 3 Stipendiengesetz · Beiträge beim Besuch von privaten oder ausserkantonalen Ausbildungsstätten

1. Der Besuch einer anerkannten privaten Ausbildungsstätte berechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden.

2. Der Besuch einer anerkannten ausserkantonalen Ausbildungsstätte berechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer solothurnischen öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden.

3. Auf eine ausserkantonale Ausbildungsmöglichkeit, deren Zugang aufgrund von interkantonalen Abkommen offen steht oder vom Kanton Solothurn anerkannt wurde, findet die Einschränkung nach Absatz 2 keine Anwendung.

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