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419.11 CH-SO

§ 20 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Inkrafttreten

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§ 20 Stipendiengesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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