§ 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung
§ 2 Stipendiengesetz · Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung
1. Die für eine berufliche Ausbildung vorgeschriebene Vorbildung gilt als beitragsberechtigt, wenn sie nach Ende der Schulpflicht einsetzt.
2. Als beitragsberechtigte Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach erfüllter Schulpflicht, soweit dieser für den angestrebten beruflichen Ausbildungsgang vorgeschrieben ist; dabei müssen das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein.
3. Als beitragsberechtigte Weiterbildung gilt der Besuch von anerkannten weiterführenden Ausbildungsstätten oder -veranstaltungen, die das Erreichen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind auch die Absolventen des zweiten Bildungsweges.
4. An eine Zweitausbildung auf gleicher Stufe können Stipendien nur bei Krankheit, wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder aus andern wichtigen Gründen gewährt werden.