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419.11 CH-SO

§ 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Übergangsbestimmung

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§ 18 Stipendiengesetz · Übergangsbestimmung

1. Die Bestimmungen des bisherigen Rechts gelten weiter

a) für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind,

b) für die Rückzahlung beziehungsweise Tilgung von Darlehen und besonderen Ausbildungsbeiträgen, die nach bisherigem Recht zugesprochen worden sind.

2. Bisher beitragsberechtigte Bewerber, die nach neuem Recht ihren Anspruch verlieren, erhalten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung weiterhin Beiträge. Berechnung und Auszahlung richten sich nach der neuen Regelung.

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