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419.11 CH-SO

§ 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Rechtsmittel

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§ 16 Stipendiengesetz · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der Stipendienabteilung kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden. Entscheide des Departementes für Bildung und Kultur können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

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