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419.11 CH-SO

§ 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Zuständigkeit der Stipendienabteilung

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§ 15 Stipendiengesetz · Zuständigkeit der Stipendienabteilung

1. Für alle Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes ist die Stipendienabteilung des Departementes für Bildung und Kultur zuständig.

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