419.11
CH-SO
§ 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Zuständigkeit der Stipendienabteilung
§ 15 Stipendiengesetz · Zuständigkeit der Stipendienabteilung
1. Für alle Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes ist die Stipendienabteilung des Departementes für Bildung und Kultur zuständig.