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419.11 CH-SO

§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Zuständigkeit des Regierungsrates

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§ 14 Stipendiengesetz · Zuständigkeit des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere

a) die Arten der anerkannten Ausbildungsziele und Ausbildungsstätten (§ 2);

b) den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1);

c) Bemessung, Sicherstellung, Rückzahlung und Einzelheiten der Verzinsung der Darlehen (§ 7 Abs. 2);

d) die Einzelheiten der für die Beitragsgewährung massgebenden Grundlagen (§ 8 Abs. 1);

e) die Modalitäten der Rückerstattung (§ 11).

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