419.11
CH-SO
§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Zuständigkeit des Regierungsrates
§ 14 Stipendiengesetz · Zuständigkeit des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere
a) die Arten der anerkannten Ausbildungsziele und Ausbildungsstätten (§ 2);
b) den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1);
c) Bemessung, Sicherstellung, Rückzahlung und Einzelheiten der Verzinsung der Darlehen (§ 7 Abs. 2);
d) die Einzelheiten der für die Beitragsgewährung massgebenden Grundlagen (§ 8 Abs. 1);
e) die Modalitäten der Rückerstattung (§ 11).