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419.11 CH-SO

§ 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Finanzierung

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§ 13 Stipendiengesetz · Finanzierung

1. Der Kantonsrat bewilligt mit dem Voranschlag die für die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen erforderlichen Mittel.

2. Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.

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