§ 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
§ 11 Stipendiengesetz · Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
1. Erhaltene Stipendien und empfangene Darlehen müssen zurückerstattet beziehungsweise vorzeitig zurückbezahlt werden,
a)* wenn die Beiträge durch unwahre Angaben oder durch die Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;
b)* wenn die Beiträge zweckwidrig verwendet wurden;
c)* bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss § 10 (ganz oder teilweise) oder
d)* bei einem Abbruch der Ausbildung aus eigenem Verschulden (ganz oder teilweise).
2. Sind in der laufenden Ausbildungsperiode weitere Ausbildungsbeiträge auszubezahlen oder besteht in den nächsten Ausbildungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden zurückzuerstattende Ausbildungsbeiträge mit diesen Ansprüchen verrechnet.
3. Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Ausbildungsbeiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.
4. ...