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419.11 CH-SO

§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Pflichten der Beitragsempfänger

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§ 10 Stipendiengesetz · Pflichten der Beitragsempfänger

1. Beitragsempfänger haben der Stipendienabteilung des Departementes für Bildung und Kultur alle für die Zusprechung und Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu innert Monatsfrist schriftlich zu melden, insbesondere

a) Änderung der Studienrichtung;

b) Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte;

c) Wohnsitzwechsel des Bewerbers und dessen Eltern;

d) Unterbruch des Studiums;

e) Änderungen der massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

f) Änderung des Zivilstandes;

g) Abschluss oder Abbruch des Studiums.

2. Ändern sich die massgebenden Verhältnisse, werden die Berechtigung und die Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge überprüft und die Beitragsverfügung angepasst.

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