419.11
CH-SO
§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz
§ 1 Stipendiengesetz · Grundsatz
1. Der Kanton leistet nach diesem Gesetz Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
2. Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.