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419.11 CH-SO

§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz

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§ 1 Stipendiengesetz · Grundsatz

1. Der Kanton leistet nach diesem Gesetz Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

2. Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

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