416.961
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich - Zuständigkeit des Kantonsrates
§ 2 Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich · Zuständigkeit des Kantonsrates
1. Der Kantonsrat wird ermächtigt,
a) die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen;
b) die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen;
c) die nötigen Kredite zu beschliessen.
2. Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.