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§ 2 Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich - Zuständigkeit des Kantonsrates

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§ 2 Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich · Zuständigkeit des Kantonsrates

1. Der Kantonsrat wird ermächtigt,

a) die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen;

b) die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen;

c) die nötigen Kredite zu beschliessen.

2. Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.

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