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Beteiligung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.

1. Der Kantonsrat wird ermächtigt,

a) die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen;

b) die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen;

c) die nötigen Kredite zu beschliessen.

2. Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation der Abstimmungsergebnisse in Kraft.

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