416.961
CH-SO
Beteiligung
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich - Beteiligung
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1. Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.
§ 2 Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich - Zuständigkeit des Kantonsrates
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1. Der Kantonsrat wird ermächtigt,
a) die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen;
b) die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen;
c) die nötigen Kredite zu beschliessen.
2. Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.
§ 3 Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich - Inkrafttreten
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1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation der Abstimmungsergebnisse in Kraft.