416.353.652
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen - Entschädigung
§ 5 Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen · Entschädigung
1. Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungskommission nach § 3 richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.