416.353.652
CH-SO
§ 3 Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen - Aufgabenbereich
§ 3 Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen · Aufgabenbereich
1. Die Expertinnen und Experten
a) genehmigen die Prüfungsaufgaben und überwachen die Prüfungsorganisation;
b) wohnen den Prüfungen bei;
c) erstatten Bericht über den Prüfungsverlauf zu Handen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin;
d) nehmen an den Sitzungen der Prüfungskommission teil;
e) führen die Evaluation der Prüfungen durch, indem sie feststellen, ob die durchgeführten Prüfungen den bestehenden Lehrplänen und Weisungen gebührend Rechnung getragen haben und welche Verbesserungen im Hinblick auf künftige Prüfungen zu realisieren sind.