416.353.652
CH-SO
§ 2 Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen - Weisungsbefugnis
§ 2 Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen · Weisungsbefugnis
1. Das Kantonale Amt kann ergänzende Weisungen erlassen. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission ist vorgängig anzuhören.