416.353.13
CH-SO
§ 9 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Unentschuldigte Absenz
Absenzen und Dispensationen
§ 9 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Unentschuldigte Absenz
1. Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder innert zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Schulbesuches beziehungsweise der Arbeit im Lehrbetrieb als begründet anerkannt wird.
2. Wird ein Arztzeugnis nicht wie vorgeschrieben beigebracht, gilt die Absenz als unentschuldigt.