416.353.13
CH-SO
§ 8 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenzen
Absenzen und Dispensationen
§ 8 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenzen
1. Entschuldigungen sind durch die lernende Person im Schulverwaltungssystem zu erfassen. Der Lehrbetrieb nimmt die Absenz zur Kenntnis. Die Lehrperson entscheidet, ob eine Absenz als entschuldigt oder unentschuldigt gilt.
2. Für jede krankheitsbedingte Absenz von mehr als einer Schulwoche ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
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