Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.353.13 CH-SO

§ 8 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenzen

Absenzen und Dispensationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenzen

1. Entschuldigungen sind durch die lernende Person im Schulverwaltungssystem zu erfassen. Der Lehrbetrieb nimmt die Absenz zur Kenntnis. Die Lehrperson entscheidet, ob eine Absenz als entschuldigt oder unentschuldigt gilt.

2. Für jede krankheitsbedingte Absenz von mehr als einer Schulwoche ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

3. ...

4. ...

← § 7 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Ziel und Zweck § 9 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →