416.353.13
CH-SO
§ 7 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Dispensationsgesuch für voraussehbare Absenz
Absenzen und Dispensationen
§ 7 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Dispensationsgesuch für voraussehbare Absenz
1. Für eine voraussehbare Absenz ist dem Rektorat spätestens zwei Wochen vorher ein schriftliches, begründetes Dispensationsgesuch einzureichen.
2. Das Gesuch muss von der lernenden Person, vom Lehrbetrieb und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
3. Das Rektorat entscheidet über das Gesuch. Es kann dabei die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person in der Schule berücksichtigen. Die Zuständigkeit kann an die Klassenlehrperson delegiert werden.