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§ 6 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Absenzgründe

Absenzen und Dispensationen
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§ 6 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Absenzgründe

1. Als berechtigte Absenzen gelten folgende Gründe

a) Teilnahme an überbetrieblichen Kursen und Qualifikationsverfahren;

b) Teilnahme an Leiterkursen von Jugend + Sport;

c) Militär-, Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst;

d) Erfüllung von gesetzlichen Pflichten und Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes;

e) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;

f) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse in der engeren Verwandtschaft;

g) andere wichtige, von der Direktion anerkannte Gründe.

2. Arzt- und Zahnarztbesuche, Fahrunterricht, praktische und theoretische Führerscheinprüfungen, Schularbeiten und Ausdehnung der Ferien werden in der Regel nicht als Absenzgründe anerkannt.

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