Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.353.13 CH-SO

§ 5 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Absenz

Absenzen und Dispensationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Absenz

1. Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom Unterricht, von einer Klausur oder von einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Schule.

2. Als Absenz gilt ebenso das Zuspätkommen oder vorzeitige Verlassen des Unterrichts.

← § 4bis Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Ziel und Zweck § 6 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →