416.353.13
CH-SO
§ 5 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Absenz
Absenzen und Dispensationen
§ 5 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Absenz
1. Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom Unterricht, von einer Klausur oder von einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Schule.
2. Als Absenz gilt ebenso das Zuspätkommen oder vorzeitige Verlassen des Unterrichts.