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§ 4bis Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Freikurse

Absenzen und Dispensationen
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§ 4bis Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Freikurse

1. Für den Besuch von Freikursen gelten die §§ 5-10 über Absenzen und Dispensationen und § 18 Absatz 2 über Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen.

2. Austritte aus Freikursen sind jeweils auf das Semesterende möglich. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Gesuch hin einen vorzeitigen Austritt bewilligen.

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