416.353.13
CH-SO
§ 4bis Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Freikurse
Absenzen und Dispensationen
§ 4bis Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Freikurse
1. Für den Besuch von Freikursen gelten die §§ 5-10 über Absenzen und Dispensationen und § 18 Absatz 2 über Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen.
2. Austritte aus Freikursen sind jeweils auf das Semesterende möglich. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Gesuch hin einen vorzeitigen Austritt bewilligen.