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§ 3 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Abgabe der Absenzen- und Disziplinarordnung

Allgemeines
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§ 3 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Abgabe der Absenzen- und Disziplinarordnung

1. Die Schulen geben den Lernenden zuhanden der Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsverantwortlichen in den Lehrbetrieben die Absenzen- und Disziplinarordnung zu Beginn der beruflichen Grundbildung ab.

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