Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.353.13 CH-SO

§ 23 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Strafanzeige

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Strafanzeige

1. Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Direktion gegen die lernende Person eine Strafanzeige erstatten.

← § 22 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Ziel und Zweck § 24 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →