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§ 22 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Verfügungen

Massnahmen
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§ 22 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Verfügungen

1. Die Massnahmen nach den §§ 18 Absätze 1 und 2, 19 Absätze 2 und 3, 21 Absatz 1 Buchstaben b, c Ziff. 3 und d werden verfügt.

2. Die Parteien werden vorgängig angehört.

3. Bei Dringlichkeit ist die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde von der verfügenden Instanz zu entziehen.

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