416.353.13
CH-SO
§ 22 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Verfügungen
Massnahmen
§ 22 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Verfügungen
1. Die Massnahmen nach den §§ 18 Absätze 1 und 2, 19 Absätze 2 und 3, 21 Absatz 1 Buchstaben b, c Ziff. 3 und d werden verfügt.
2. Die Parteien werden vorgängig angehört.
3. Bei Dringlichkeit ist die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde von der verfügenden Instanz zu entziehen.