§ 21 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Disziplinarmassnahmen
§ 21 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Disziplinarmassnahmen
1. Gegen Lernende, die gegen disziplinarische Vorschriften dieser Ordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden
a) durch die Lehrperson
1. mündlicher Verweis;
2. Wegweisung aus dem Unterricht bis längstens zum Ende der laufenden Lektion.
b) durch das Rektorat
1. schriftliche Verwarnung;
2. Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder ganzen Tag mit Zuweisung in den Lehrbetrieb;
3. Busse bis zu 300 Franken;
4. Versetzung in eine andere Klasse;
5.* Arbeitseinsatz in der Schule in Absprache mit dem Lehrbetrieb.
c) durch die Direktion
1. Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses;
2. Antrag auf Zuweisung an eine andere Schule;
3. Wegweisung vom Unterricht für mehr als einen Tag in den Lehrbetrieb;
d) durch das Amt
1. Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag der zuständigen Direktion;
2. Zuweisung an eine andere Schule auf Antrag der zuständigen Direktion.
2. Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander verbunden werden.