Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.353.13 CH-SO

§ 21 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Disziplinarmassnahmen

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Disziplinarmassnahmen

1. Gegen Lernende, die gegen disziplinarische Vorschriften dieser Ordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden

a) durch die Lehrperson

1. mündlicher Verweis;

2. Wegweisung aus dem Unterricht bis längstens zum Ende der laufenden Lektion.

b) durch das Rektorat

1. schriftliche Verwarnung;

2. Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder ganzen Tag mit Zuweisung in den Lehrbetrieb;

3. Busse bis zu 300 Franken;

4. Versetzung in eine andere Klasse;

5.* Arbeitseinsatz in der Schule in Absprache mit dem Lehrbetrieb.

c) durch die Direktion

1. Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses;

2. Antrag auf Zuweisung an eine andere Schule;

3. Wegweisung vom Unterricht für mehr als einen Tag in den Lehrbetrieb;

d) durch das Amt

1. Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag der zuständigen Direktion;

2. Zuweisung an eine andere Schule auf Antrag der zuständigen Direktion.

2. Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander verbunden werden.

← § 20 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Ziel und Zweck § 22 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →