416.353.13
CH-SO
§ 20 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Unwahre und gefälschte Entschuldigungen
Massnahmen
§ 20 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Unwahre und gefälschte Entschuldigungen
1. Lernende, die unwahre oder gefälschte Entschuldigungen für Absenzen beibringen, sind disziplinarisch zu bestrafen.