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§ 20 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Unwahre und gefälschte Entschuldigungen

Massnahmen
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§ 20 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Unwahre und gefälschte Entschuldigungen

1. Lernende, die unwahre oder gefälschte Entschuldigungen für Absenzen beibringen, sind disziplinarisch zu bestrafen.

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