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§ 19 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Massnahmen gegen Lehrbetriebe

Massnahmen
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§ 19 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Massnahmen gegen Lehrbetriebe

1. Lehrbetriebe, die ihre Lernenden ohne Bewilligung des zuständigen Rektorates zur Arbeit im Betrieb statt zum Schulbesuch anhalten, sind dem Amt zu melden.

2. Das Amt verwarnt diese Lehrbetriebe schriftlich.

3. Im Wiederholungsfall kann das Amt dem fehlbaren Lehrbetrieb die Ausbildungsbewilligung entziehen.

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