416.353.13
CH-SO
§ 18 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen
Massnahmen
§ 18 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen
1. Das Rektorat verwarnt Lernende, die dem Unterricht erstmals unentschuldigt fernbleiben, schriftlich.
2. Es auferlegt Lernenden, die innerhalb eines Jahres nach einer Verwarnung dem Unterricht wiederum unentschuldigt fernbleiben, eine Busse von 20 Franken pro versäumte Lektion. Diese ist innert Monatsfrist zu bezahlen.
3. Das Rektorat teilt dem Amt unverzüglich mit, wenn eine lernende Person unentschuldigt 20 oder mehr Lektionen pro Schuljahr versäumt hat.
4. In schwerwiegenden Fällen kann die Direktion dem Amt die Auflösung des Lehrvertrages beantragen.