Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.353.13 CH-SO

§ 12 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Beeinträchtigung des Schulbetriebs

Disziplin
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Beeinträchtigung des Schulbetriebs

1. Jedes unlautere Verhalten und jede Störung des Unterrichts oder andere Beeinträchtigung des Schulbetriebs sind untersagt. Die Lernenden haben sich an die Anordnungen der Schule, insbesondere an die Hausordnung, zu halten.

2. Audio- und Videoaufnahmen sowie Fotografieren während des Schulbetriebs und die Veröffentlichung der Erzeugnisse sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Rektorats untersagt.

← § 11 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Ziel und Zweck § 13 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →