416.353.13
CH-SO
§ 12 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Beeinträchtigung des Schulbetriebs
Disziplin
§ 12 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Beeinträchtigung des Schulbetriebs
1. Jedes unlautere Verhalten und jede Störung des Unterrichts oder andere Beeinträchtigung des Schulbetriebs sind untersagt. Die Lernenden haben sich an die Anordnungen der Schule, insbesondere an die Hausordnung, zu halten.
2. Audio- und Videoaufnahmen sowie Fotografieren während des Schulbetriebs und die Veröffentlichung der Erzeugnisse sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Rektorats untersagt.