416.353.13
CH-SO
§ 10 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Absenzenkontrolle
Absenzen und Dispensationen
§ 10 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Absenzenkontrolle
1. An jeder Schule wird eine elektronische Absenzenkontrolle geführt.
2. Der Berufsbildner beziehungsweise die im Lehrbetrieb verantwortliche Person hat Einsicht in die elektronische Absenzenkontrolle seiner beziehungsweise ihrer Lernenden.