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§ 10 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen - Absenzenkontrolle

Absenzen und Dispensationen
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§ 10 Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen · Absenzenkontrolle

1. An jeder Schule wird eine elektronische Absenzenkontrolle geführt.

2. Der Berufsbildner beziehungsweise die im Lehrbetrieb verantwortliche Person hat Einsicht in die elektronische Absenzenkontrolle seiner beziehungsweise ihrer Lernenden.

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