416.211
CH-SO
§ 4 Einführung der Akademischen Berufsberatung
§ 4 Einführung der Akademischen Berufsberatung
1. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.