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416.211 CH-SO

§ 4 Einführung der Akademischen Berufsberatung

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§ 4 Einführung der Akademischen Berufsberatung

1. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

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