Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.145 CH-SO

§ 7 Studienreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) - Probezeit

Zulassung und Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 HF Pflege · Probezeit

1. Das erste Semester gilt als Probezeit.

2. Werden die Promotionsbedingungen am Ende der Probezeit nicht erfüllt, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.

3. Die Probezeit kann nicht wiederholt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst.

← § 6 HF Pflege Studienreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) - Gegenstand § 8 HF Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →