416.145
CH-SO
§ 3 Studienreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) - Anrechnung von Bildungsleistungen
Allgemeines
§ 3 HF Pflege · Anrechnung von Bildungsleistungen
1. Bereits erbrachte Bildungsleistungen und Kompetenznachweise können angerechnet werden.
2. Die Anrechnung kann zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer oder zu einer Dispensation von Teilen der Ausbildung führen.
3. Die Schulleitung der HF Pflege entscheidet über die Verkürzung der Ausbildungsdauer und über die Dispensation von Teilen der Ausbildung.