416.145
CH-SO
§ 12 Studienreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) - Zulassung zum Qualifikationsverfahren
Abschliessendes Qualifikationsverfahren
§ 12 HF Pflege · Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1. Voraussetzung für die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren ist die erfolgreich absolvierte Promotion in den Lernbereichen Schule und Praxis.
2. Es dürfen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Ausbildungszeit versäumt worden sein.