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416.145 CH-SO

Studienreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) - Gegenstand

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Allgemeines

1. Dieses Reglement regelt die Bedingungen für die Zulassung, die Promotion sowie für das abschliessende Qualifikationsverfahren im Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF.

2. Im Übrigen gilt für die Zulassung, den Bildungsgang und das Qualifikationsverfahren der entsprechende Rahmenlehrplan der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) und dem Verband Bildungszentren Gesundheit Schweiz (BGS).

Allgemeines

1. Die Vollzeit-Ausbildung umfasst mindestens 5400 Lernstunden und dauert im Falle eines ununterbrochenen Studiengangs drei Jahre.

2. Der berufsbegleitende Bildungsgang setzt eine Berufstätigkeit in der Pflege von mindestens 50 Prozent voraus. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend, dauert jedoch im Falle eines ununterbrochenen Studiengangs in der Regel maximal vier Jahre.

3. ...

Allgemeines

1. Bereits erbrachte Bildungsleistungen und Kompetenznachweise können angerechnet werden.

2. Die Anrechnung kann zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer oder zu einer Dispensation von Teilen der Ausbildung führen.

3. Die Schulleitung der HF Pflege entscheidet über die Verkürzung der Ausbildungsdauer und über die Dispensation von Teilen der Ausbildung.

Zulassung und Promotion

1. Zum Ausbildungsgang wird zugelassen,

a) wer über eine Berufslehre mit EFZ oder einen anerkannten allgemeinbildenden Abschluss der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und

b) die Eignungsabklärung erfolgreich bestanden hat.

2. Studierende, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, für die Zulassung die Anrechnung von Bildungsleistungen und Kompetenznachweisen nach § 3 prüfen zu lassen.

3. Die HF Pflege führt mit allen Kandidaten und Kandidatinnen eine Eignungsabklärung durch.

4. Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen

a) Deutschprüfung

b) Prüfung der kognitiven Fähigkeiten

c) Einzelgespräch

d) Eignungsabklärung im Praxisbereich

5. Über die Zulassung zum Bildungsgang entscheidet die Schulleitung der HF Pflege.

Zulassung und Promotion

1. Die von den Studierenden erbrachten Leistungen in den Lernbereichen Schule und Praxis werden regelmässig formativ und summativ beurteilt.

2. Die formativen Beurteilungen unterstützen den individuellen Lernprozess. Sie können als Selbst- oder Peerbeurteilung erfolgen.

3. Die summativen Beurteilungen zählen zur Promotion und erfolgen durch Fremdbeurteilung.

Zulassung und Promotion

1. Die Beurteilung der Leistungen im Lernbereich Schule wird mit den Bewertungen A bis F ausgedrückt, welche bedeuten

a) A: hervorragend

b) B: sehr gut

c) C: gut

d) D: befriedigend

e) E: ausreichend

f) F: nicht bestanden

Zulassung und Promotion

1. Die Beurteilung im Lernbereich Praxis erfolgt durch einen Experten oder eine Expertin in schriftlicher Form.

2. Die Leistungen der Praxis werden nach dem ersten Semester und am Ende jedes Ausbildungsjahrs beurteilt.

3. Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss Kompetenzenkatalog des Rahmenlehrplans.

Zulassung und Promotion

1. Das erste Semester gilt als Probezeit.

2. Werden die Promotionsbedingungen am Ende der Probezeit nicht erfüllt, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.

3. Die Probezeit kann nicht wiederholt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst.

Zulassung und Promotion

1. Das erste Semester und jedes Ausbildungsjahr wird mit einem Promotionsentscheid abgeschlossen.

2. Die Schulleitung der HF Pflege entscheidet über die Promotion.

Zulassung und Promotion

1. Voraussetzungen für die Promotion sind der Besuch aller Module des ersten Semesters und des jeweiligen Ausbildungsjahres sowie ausreichende Leistungsbeurteilungen in den Lernbereichen Schule und berufliche Praxis (mindestens Bewertung E).

2. Die Schulleitung kann in Härtefällen zugunsten der Studentin oder des Studenten von den Promotionsbedingungen abweichen.

Zulassung und Promotion

1. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.

2. Es kann nur einmal ein Ausbildungsjahr wiederholt werden.

Zulassung und Promotion

1. Wer die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Ausbildungsjahres nicht erfüllt, wird aus der Schule ausgeschlossen.

Zulassung und Promotion

1. Die Ausbildung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall, für maximal sechs Monate unterbrochen werden.

2. Wird die Ausbildung nach sechs Monaten nicht wieder aufgenommen, gilt die Ausbildung als abgebrochen.

3. Die Schulleitung der HF Pflege stellt den Studierenden eine Bestätigung über die bereits erbrachten Bildungsleistungen aus.

Abschliessendes Qualifikationsverfahren

1. Voraussetzung für die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren ist die erfolgreich absolvierte Promotion in den Lernbereichen Schule und Praxis.

2. Es dürfen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Ausbildungszeit versäumt worden sein.

Abschliessendes Qualifikationsverfahren

1. Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen

a)* praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit;

b) Praktikumsqualifikation;

c)* Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten.

2. Die Prüfungsteile werden folgendermassen beurteilt

a) A: hervorragend

b) B: sehr gut

c) C: gut

d) D: befriedigend

e) E: ausreichend

f) F: nicht bestanden

Abschliessendes Qualifikationsverfahren

1. Das Diplom wird erteilt, wenn jeder der drei Prüfungsteile mindestens mit ausreichend (Bewertung E) abgeschlossen wird.

Abschliessendes Qualifikationsverfahren

1. Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch von unerlaubten Hilfsmitteln in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungsnachweisen, bei nicht selbständiger Erstellung von schriftlichen Arbeiten sowie bei Plagiaten kann der entsprechende Leistungsnachweis oder der entsprechende Prüfungsteil als nicht ausreichend respektive als nicht bestanden erklärt werden.

Abschliessendes Qualifikationsverfahren

1. Eine nicht bestandene praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit (Bewertung F) kann einmal verbessert werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch nicht.

2. Eine nicht bestandene Praktikumsqualifikation (Bewertung F) kann einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung möglich. Die Ausbildungszeit wird entsprechend verlängert.

2bis Ein nicht bestandenes Prüfungsgespräch (Bewertung F) kann einmal wiederholt werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich dadurch nicht.

2ter Wenn mehrere Prüfungsteile nicht bestanden werden (Bewertung F), können diese einmal wiederholt respektive nachgebessert werden. Dies führt zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit.

3. Wird einer der Prüfungsteile zum zweiten Mal nicht bestanden (Bewertung F), ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.

Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen aufgrund dieses Reglements kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.

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