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416.144 ABU CH-SO

§ 8 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Erfahrungsnote

Ordentliches Qualifikationsverfahren - Noten
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§ 8 ABU-Prüfungsreglement · Erfahrungsnote

1. Die Erfahrungsnote entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen Mittel aller im Fach Allgemeinbildung erteilten Zeugnisnoten.

2. Wiederholt eine lernende Person im Fach Allgemeinbildung das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung, so zählen für die Erfahrungsnote nur die in diesem Schuljahr erteilten Noten.

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