Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.144 ABU CH-SO

§ 7 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Jahresnote

Ordentliches Qualifikationsverfahren - Noten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 ABU-Prüfungsreglement · Jahresnote

1. Im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung wird pro Lernbereich lediglich je eine Jahresnote erteilt.

2. Im ersten Semester des letzten Jahres der beruflichen Grundbildung wird im Zeugnis der Vermerk "besucht" eingetragen.

3. Die Jahresnote entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen Mittel von mindestens drei erteilten Noten.

4. Kann auf Grund einer Dispensation keine Jahresnote erteilt werden, wird im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetragen.

← § 6 ABU-Prüfungsreglement Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Geltungsbereich § 8 ABU-Prüfungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →