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416.144 ABU CH-SO

§ 6 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Zeugnisnoten

Ordentliches Qualifikationsverfahren - Noten
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§ 6 ABU-Prüfungsreglement · Zeugnisnoten

1. Für die Lernbereiche Gesellschaft sowie Sprache und Kommunikation wird pro Semester je eine Zeugnisnote erteilt.

2. Sie entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen Mittel von mindestens drei erteilten Noten.

3. Kann auf Grund einer Dispensation keine Zeugnisnote erteilt werden, wird im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetragen.

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