Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.144 ABU CH-SO

§ 4 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung

Organe und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 ABU-Prüfungsreglement · Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung

1. Die Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung setzt sich zusammen aus dem Chefexperten oder der Chefexpertin und den Experten und Expertinnen.

2. Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere

a) Festsetzen von Standards für das Qualifikationsverfahren;

b) Vorbereiten und Überwachen der Durchführung der Schlussprüfung;

c) Rahmenorganisation der Korrektur und Bewertung der Schlussprüfung;

d) weitere Aufgaben im Zusammenhang mit Qualitätssicherung und Weiterbildung.

3. Der Chefexperte oder die Chefexpertin übergibt je einem Mitglied die Verantwortung für

a) die Koordination des Qualifikationsverfahrens Allgemeinbildung;

b) den Lernbereich Gesellschaft;

c) den Lernbereich Sprache und Kommunikation.

4. Diese Mitglieder werden für die besondere Aufgabe vom Unterricht entlastet. Das Amt setzt die Anzahl der Entlastungslektionen fest.

← § 3 ABU-Prüfungsreglement Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Geltungsbereich § 5 ABU-Prüfungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →