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416.144 ABU CH-SO

§ 3 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Experten oder Expertinnen

Organe und Zuständigkeiten
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§ 3 ABU-Prüfungsreglement · Experten oder Expertinnen

1. Jede Berufsfachschule bezeichnet eine das Fach Allgemeinbildung unterrichtende Lehrperson als Experten oder Expertin.

2. Die Aufgaben der Experten und Expertinnen sind insbesondere

a) lokale Prüfungsorganisation nach den Vorgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin und der Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung;

b) Dokumentieren und Verwalten der lokalen Prüfungsergebnisse;

c) Rückweisen von Vertiefungsarbeiten auf Antrag der prüfenden Lehrperson und im Einvernehmen mit dem Chefexperten oder der Chefexpertin;

d) Durchführen des Qualifikationsverfahrens für Repetierende nach Anordnung der kantonalen Prüfungsleitung und des Chefexperten oder der Chefexpertin.

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