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416.144 ABU CH-SO

§ 20 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Note

Qualifikationsverfahren für Personen mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen
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§ 20 ABU-Prüfungsreglement · Note

1. Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung entspricht dem arithmetischen Mittel der Note für die Vertiefungsarbeit und derjenigen für die Schlussprüfung, gerundet auf eine Dezimalstelle.

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