416.144
ABU
CH-SO
§ 20 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Note
Qualifikationsverfahren für Personen mit besonderen Zulassungsvoraussetzungen
§ 20 ABU-Prüfungsreglement · Note
1. Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung entspricht dem arithmetischen Mittel der Note für die Vertiefungsarbeit und derjenigen für die Schlussprüfung, gerundet auf eine Dezimalstelle.