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416.144 ABU CH-SO

§ 2 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Chefexperte oder Chefexpertin

Organe und Zuständigkeiten
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§ 2 ABU-Prüfungsreglement · Chefexperte oder Chefexpertin

1. Das Amt ernennt einen Chefexperten oder eine Chefexpertin.

2. Die Aufgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin sind insbesondere

a) Aufsicht über die Durchführung des Qualifikationsverfahrens;

b) Leiten der Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung;

c) Abgeben der Noten in Allgemeinbildung an die kantonale Prüfungsleitung des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.

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