416.144
ABU
CH-SO
§ 2 Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) - Chefexperte oder Chefexpertin
Organe und Zuständigkeiten
§ 2 ABU-Prüfungsreglement · Chefexperte oder Chefexpertin
1. Das Amt ernennt einen Chefexperten oder eine Chefexpertin.
2. Die Aufgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin sind insbesondere
a) Aufsicht über die Durchführung des Qualifikationsverfahrens;
b) Leiten der Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung;
c) Abgeben der Noten in Allgemeinbildung an die kantonale Prüfungsleitung des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.